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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Firma MADAY Qualitätsfarben GmbH, 66981 Münchweiler a. d. Rodalb

•  Geltungsbereich, Abweichende Bedingungen, Teilunwirksamkeit

Für sämtliche von uns gegenwärtig oder zukünftig abgeschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere AGB. Sie gelten spätestens mit Entgegennahme der Ware oder Leistung seitens des Kunden als vereinbart. Abweichenden Bedingungen des Kunden widersprechen wir hiermit auch für zukünftige Geschäfte; sie sind für uns nur verbindlich, soweit wir sie im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkennen. Die Unwirksamkeit einer Klausel oder eines Teils davon berührt die Wirksamkeit des übrigen Teils dieser AGB nicht.



•  Vertragsabschluß, Schriftform

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertragsabschluß kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Erfolgt ohne Bestätigung sofort die Lieferung, so gilt die Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung. Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben. Unsere Angaben über die Beschaffenheit der Ware (wie z.B. Muster, Proben, Analysen, Abbildungen, Gewichts-, Qualitäts- und Maßangaben sowie Normen) sind nur annähernd (Rahmenangaben), sofern wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als Zusicherung deklarieren.



•  Preise

•  Sofern nicht ein Preis schriftlich als Festpreis vereinbart worden ist, sind wir berechtigt, unsere am Liefertag geltenden Preise zu berechnen. Werden bis dahin die auf Erzeugung, Umsatz und Transport der Ware liegenden Kosten (einschließlich öffentlicher Lasten) erhöht oder neu begründet, so erhöht sich der vom Kunden zu zahlende Kaufpreis auch dann, wenn diese Kosten nicht neben dem Preis gesondert berechnet werden. Ist die Abwälzung der Kostenerhöhung auf den Kunden gesetzlich untersagt, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten.

•  Für Nachbestellungen gelten die Preise des vorangegangenen Geschäfts nur, wenn wir sie ausdrücklich bestätigen.

•  Frachtfrei gestellte Preise stehen unter der Bedingung ungehinderten Verkehrs.



•  Lieferfristen und Liefergewichte/Gewichtsabweichungen

•  Vereinbarte Lieferfristen und Liefergewichte sind nur ungefähr zu verstehen, es sei denn, sie werden von uns ausdrücklich als fest vereinbart bestätigt. Lieferfristen können wir um bis zu zwei Wochen überschreiten. Von Liefergewichten kann um bis zu 10 % nach oben oder unten abgewichen werden.

•  Das von uns bei der Übergabe oder Ablieferung angegebene Gewicht ist maßgebend. Der Kunde kann jedoch auf seine Kosten eine Verwägung verlangen. Gewichtsabweichungen können nur sofort nach Eingang der Ware und nur dann reklamiert werden, wenn sie sofort einwandfrei – wenn irgend möglich durch amtliche Feststellung – festgestellt und uns sofort mitgeteilt werden. Der Kunde hat uns eine unverzügliche Überprüfung der Gewichtsabweichung zu ermöglichen.

•  Übernahme durch den Kunden/Spediteur/Transporteur gilt als Beweis für Menge, einwandfreie Umfüllung und Verladung.



•  Teillieferungen

•  Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.

•  Bei Teillieferungen gilt jede Lieferung als gesondertes Geschäft. Eine mangelhafte oder verspätete Lieferung hat keinen Einfluß auf bereits ausgeführte oder noch ausstehende Teillieferungen. Insbesondere ist der Kunde nicht berechtigt, vom Vertrag im ganzen zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung des ganzen Vertrages zu verlangen, es sei denn, das Interesse des Kunden an der Teillieferung entfällt.



•  Genehmigungen, Umweltschutz

Für die Erteilung behördlicher Genehmigungen stehen wir nicht ein. Der Kunde sichert zu, dass er die Sicherheits- und Umweltvorschriften beachten wird.



•  Abladen

Der Kunde hat unverzüglich und sachgemäß abzuladen. Wirken wir mit, so geschieht dieses ohne rechtliche Verpflichtung und auf Risiko des Kunden.



•  Mängelrüge

•  Der Kunde hat bei Ware und Verpackung alle offensichtlichen und erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen nach Ablieferung, in jedem Fall aber vor Weiterverkauf, Verarbeitung, Vermischung, Verbrauch oder Einbau binnen 14 Tagen, im kaufmännischen Verkehr iSd § 24 AGB, unverzüglich, schriftlich zu rügen. Verdeckte Mängel hat der Kunde unverzüglich nach ihrer Entdeckung – spätestens vor Ablauf eines halben Jahres seit Ablieferung – schriftlich geltend zu machen. Kommt der Kunde den vorgenannten Verpflichtungen nicht nach, gilt die Ware als genehmigt. Die Rüge einer Lieferung oder Leistung berechtigt nicht zur Ablehnung weiterer Lieferungen und Leistungen aus demselben oder einem anderen Vertrag.

•  Der Kunde hat uns Transportschäden unverzüglich schriftlich mitzuteilen und gegenüber dem Frachtführer zu dokumentieren.

•  Maßnahmen zur Schadensminderung gelten nicht als Mängelanerkenntnis. Durch Verhandlungen über etwaige Rügen verzichten wir nicht auf den Einwand, dass die Rüge nicht rechtzeitig, sachlich unbegründet oder sonst ungenügend gewesen ist.



•  Gewährleistung, Haftung

•  Bei berechtigter Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl nach oder liefern Ersatz gegen Rücknahme der fehlerhaften Ware. Bei Fehlschlägen der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung kann nach Wahl des Kunden Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangt werden. Soweit Ansprüche gegen Dritte bestehen, können wir verlangen, dass Ansprüche gegen uns erst nach vergeblicher gerichtlicher Inanspruchnahme des Dritten geltend gemacht werden.

•  Mit Ausnahme der Schadensersatzansprüche wegen zugesicherter Eigenschaften haben wir bei Verletzung vertraglicher Pflichten nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

•  Gegenüber Kaufleuten beschränkt sich die Haftung bei vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schäden aller Art aus jeglichem Rechtsgrund auf den unmittelbar entstandenen Schaden. Die Haftung für Erfüllungsgehilfen beschränkt sich auf sorgfältige Auswahl und etwa erforderlicher Überwachung. Unsere Haftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit ist beschränkt auf einen Betrag von maximal 50.000,- EUR pro Schadensereignis.

•  Etwaige Ansprüche aufgrund des Produkthaftungsgesetzes werden durch die vorstehenden Vorschriften nicht begrenzt oder ausgeschlossen.



•  Zahlungsbedingungen, Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen ohne Abzug 30 Tage nach Rechnungsdatum fällig und auf eines der umseitig angegebenen Bankkonten in DM zahlbar. Nebenspesen gehen zu Lasten des Käufers. Aufrechnungen und Kürzungen sind nur zulässig, wenn die Gegenforderungen von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.



•  Zahlungsverzug des Kunden

Bei Überschreitung der Zahlungsfrist berechnen wir Verzugszinsen in Höhe der banküblichen Debet-Zinsen, mindestens jedoch in Höhe von 3 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, im Ausland einschließlich Kursverluste, ohne dass es einer besonderen Mahnung bedarf; die Geltendmachung des weiteren Verzugsschadens behalten wir uns vor. Die Entgegennahme von Bestellungen und Ausführungen von Lieferungen kann von einer Sicherheitsstellung oder Vorauszahlung abhängig gemacht werden.



•  Eigentumsvorbehalt

a) Das Eigentum an der von uns gelieferten Ware geht frühestens auf den Kunden über, wenn diese vollständig bezahlt worden ist.

b) Darüber hinaus geht das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren erst dann auf den Kunden über, wenn alle uns gegen den Kunden aus der Geschäftsverbindung zustehenden sowie nach der Lieferung entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, erfüllt sind. Die Einstellung von Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung berühren den Eigentumsvorbehalt nicht.

c) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsganges zu verwenden, zu vermischen oder zu be- und verarbeiten. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung der Vorbehaltsware entstehenden neuen Erzeugnissen, welche von dem Kunden für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB hergestellt werden. Bei einer Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen werden wir Miteigentümer in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von §§ 947, 948 BGB, und zwar im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu dem Wert der anderen verarbeitenden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung. Die Gegenstände, an denen wir nach den vorstehenden Bestimmungen Allein- oder Miteigentum erwerben, verwahrt der Kunde für uns unentgeltlich. Ansprüche gegen uns erwachsen ihm weder aus der Vermischung noch aus der Verarbeitung noch aus der Verwahrung.

d) Der Kunde tritt bereits hiermit alle Forderungen aus der Veräußerung von Vorbehaltsware einschließlich der gemäß Buchstabe c) in unserem Eigentum stehenden Sachen mit allen Neben- und Sicherungsrechten sowie Saldoforderungen im Rahmen eines Kontokorrents als Sicherheit für alle unsere in Buchstabe b) bezeichneten Forderungen ab. Bei Veräußerung von Ware, an der wir Miteigentum haben, beschränkt sich die Abtretung auf den Teil der Forderung, der unserem Miteigentumsanteil entspricht. Wird Vorbehaltsware zusammen mit Sachen, die nicht unser Eigentum sind, zu einem Gesamtpreis veräußert, beschränkt sich die Abtretung auf den anteiligen Betrag unserer Rechnung einschließlich Umsatzsteuer für die mitveräußerte Vorbehaltsware. Die vorstehende Regelung gilt entsprechend für die Werklohnforderung, wenn der Kunde die Vorbehaltsware zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet. Auf unser Verlangen ist der Kunde jederzeit verpflichtet, uns die Schuldner der an uns abgetretenen Forderungen sowie deren Anschriften mitzuteilen.

e) Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sowie diejenigen Sachen, an denen wir nach den vorstehenden Bestimmungen Allein- oder Miteigentum erwerben, pfleglich und sorgsam zu behandeln. Der Kunde ist ferner verpflichtet, uns jede Beeinträchtigung oder Gefährdung unserer Rechte an der in unserem Eigentum stehenden Ware unverzüglich mitzuteilen.

f) Der Kunde ist ermächtigt, solange er bereit und in der Lage ist, seinen Verpflichtungen uns gegenüber nachzukommen, und wir die Ermächtigung nicht widerrufen haben, über die in unserem Eigentum stehenden Ware im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen, insbesondere diese zu veräußern, und die an uns abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Veräußerung im ordentlichen Geschäftsgang liegt nicht vor, wenn der Abnehmer des Kunden ein Abtretungsverbot verlangt. Andere Verfügungen über die in unserem Eigentum stehenden Waren sowie die an uns abgetretenen Forderungen darf der Kunde nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung vornehmen. Wir werden die Ermächtigung zur Verfügung bzw. Einziehung nur widerrufen, wenn der Kunde mit einer Zahlung uns gegenüber in Verzug gerät, seine Verpflichtungen uns gegenüber aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nur unerheblich verletzt, das Konkurs- oder Insolvenz- oder Gesamtvollstreckungs- oder Vergleichsverfahren über sein Vermögen beantragt oder eröffnet wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden eintritt.

g) Haben wir die Ermächtigung gemäß vorstehendem Buchstaben f) widerrufen, ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, alle in unserem Eigentum stehenden Waren sowie die Abnehmer, an die er solche Ware veräußert, mitzuteilen, uns unter Ausschluß jedweden Zurückbehaltungsrechts die Inbesitznahme, insbesondere die Rücknahme der in unserem Eigentum stehenden Ware zu ermöglichen, die Abtretung der uns abgetretenen Forderungen seinen Abnehmern anzuzeigen und uns alle zur Durchsetzung unserer Ansprüche erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die hierfür erforderlichen Unterlagen herauszugeben.

h) Soweit wir bei Zahlungsverzug einer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware die Ware zurücknehmen oder pfänden, liegt darin kein Rücktritt vom Vertrag. Im Fall der Rücknahme sind wir berechtigt, die Gegenstände nach vorheriger Androhung und angemessener Fristsetzung nach freier Verfügung bestmöglich zu verwerten. Der Verwertungserlös wird nach Abzug angemessener Verwertungskosten auf unsere Ansprüche angerechnet.

i) Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als 20%, so werden wir insoweit auf Verlangen des Kunden nach unserer Wahl Sicherheiten freigeben.



•  Erfüllungsort und Gerichtsstand

•  Erfüllungsort für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsverbindungen mit dem Kunden und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertrag ergebenden Streitigkeiten ist Münchweiler a. d. Rodalb. Wir sind jedoch auch berechtigt, vor dem Gericht am Sitz des Käufers zu klagen.

•  Maßgeblich ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf. Soweit in diesen Bedingungen nichts Abweichendes enthalten ist, gelten die von der internationalen Handelskammer herausgegebenen „Incoterms“ in der jeweils letzten Fassung.